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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltung und Gegenstand
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der talentstrends consulting LLC, 3833 POWERLINE RD SUITE 201, FORT LAUDERDALE, FL. US 33309, (nachfolgend talentstrends oder wir) und unseren Auftraggebern.

1.2 Unsere Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

1.3 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmen.

1.4 Diese AGB gelten für sämtliche Dienstleistungen in den Bereichen Personalberatung, Personalvermittlung, Marketing und Branding sowie für alle zukünftigen Aufträge zwischen den Parteien.

2. Leistungsumfang
2.1 Zwischen dem Auftraggeber und talentstrends wird ein Personalberatungs-,  Vermittlungsdienstleistungs-, Marketing-, Branding-Beratungs- oder sonstige Dienstleistungsverträge abgeschlossen. 


2.2 Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweils individuell geschlossenen Vertrag, Angebot oder der Projektvereinbarung.

2.3 Änderungen oder Ergänzungen der vereinbarten Leistungen bedürfen der Textform.

3. Vertragsschluss
3.1 Ein Vertrag kommt durch die Annahme unseres Angebots, die schriftliche Beauftragung oder die Bestätigung per E-Mail zustande.

3.2 Mündliche Absprachen sind wirksam, wenn sie in Textform bestätigt werden.

4. Vergütung
4.1 Unsere Vergütung richtet sich nach dem individuell vereinbarten Honorarmodell (Pauschale, Stundensatz, erfolgsbasiertes Honorar oder Kombination).

4.2 Unsere Rechnungen werden ohne Ausweis deutscher Umsatzsteuer gestellt. Bei Leistungen an Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder Deutschland erfolgt die Abrechnung im Rahmen der Reverse-Charge-Regelung (§ 13b UStG). Der Auftraggeber ist für die Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich.

4.3 Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.

4.4 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.

5. Besondere Regelungen für die Personalberatung und -vermittlung
5.1 Unser Anspruch auf Vermittlungshonorar entsteht, sobald durch unsere Tätigkeit ein Beschäftigungsverhältnis zwischen einem von uns vorgeschlagenen Kandidaten (Bewerber) und dem Auftraggeber zustande kommt. Das Beschäftigungsverhältnis ist zustande gekommen, wenn zwischen Bewerber und Auftraggeber ein Arbeits- oder sonstiger Dienstvertrag geschlossen wurde, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit durch den Bewerber.

5.2 Das gilt auch, wenn
- der Bewerber auf eine andere, gleichwertige Position oder trotz vom Anforderungsprofil abweichender Eigenschaften und Qualifikationen eingestellt wird,
- ein selbständiges Dienstverhältnis bspw. im Rahmen einer freien Mitarbeit geschlossen wird, 
- der Auftraggeber die Kandidateninformationen an Dritte weitergibt, oder
- der Bewerber innerhalb von 12 Monaten nach Vorstellung eingestellt wird. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, die Kausalität unserer Tätigkeit für das Beschäftigungsverhältnis zu widerlegen.

 

5.3 Der Auftraggeber kann einen bestehenden Kontakt zum vorgestellten Kandidaten geltend machen, sofern er dies innerhalb von drei Kalendertagen nach Erhalt des Kandidatenprofils schriftlich nachweist.

5.4 Das Honorar wird individuell vereinbart und berechnet sich als prozentualer Anteil des Bruttojahreszielgehalts des Bewerbers unter Einschluss sämtlicher Zusatzleistungen, einschließlich Sonderzahlungen und variabler Gehalts- oder Vergütungsanteile (bspw, Sonderzahlungen, Boni, 13. Monatsgehalt, Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen, Sachbezüge usw.). 

Im Falle eines selbständigen Beschäftigungsverhältnisses ist statt des Bruttojahreszielgehalts die vereinbarte Jahreszielvergütung netto maßgebend. 

Erfolgsabhängige Gehalts- oder Vergütungsanteile werden mit ihrem bei Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses zu erwartenden bzw. üblichen Wert angesetzt. 

Mindestens berechnet talentstrends jedoch ein Vermittlungshonorar in Höhe von 10.000,00 € netto. 

Sachbezüge werden mit ihrem geldwerten Vorteil berechnet. Dies gilt jedoch nicht für die Überlassung eines Pkw, der unabhängig von Wert und Größe pauschal mit mindestens 5.000,00 € netto angesetzt wird.

 

5.5 Unser Anspruch auf ein Vermittlungshonorar bleibt unabhängig davon bestehen, ob das Beschäftigungsverhältnis durchgeführt wird, ob dieses vor Arbeitsantritt endet oder wie lange dieses andauert.

 

5.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von sieben Kalendertagen nach Abschluss eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem von talentstrends vermittelten Kandidaten den Tätigkeitsbeginn unter Nennung sämtlicher für die Ermittlung des Honoraranspruchs notwendiger Angaben, insbesondere Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, Höhe des Bruttojahreszielgehalts bzw. der Jahreszielvergütung einschließlich sämtlicher Zusatzleistungen (s. Ziffer 5.4) in Textform per E-Mail mitzuteilen. Der Auftraggeber hat talentstrends nach Aufforderung eine Kopie des Beschäftigungsvertrags vorzulegen.

5.7 Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht nach, ist talentstrends berechtigt, das Honorar auf Grundlage einer marktüblichen, der Qualifikation des Kandidaten entsprechenden Vergütung zu berechnen. Diese Regelung lässt die Pflichten gemäß Ziffer 5.6 unberührt. Wird zwischen Auftraggeber und Kandidat ein höheres Jahreszielgehalt vereinbart, kann talentstrends die Differenz nachberechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Gehalts vorbehalten.

5.8 Kosten, die den Bewerbern im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen beim Auftraggeber entstehen, werden von talentstrends nicht übernommen. Auf Verlangen des Bewerbers sind diese vom Auftraggeber an diesen zu erstatten. 


6. Besondere Regelungen für Marketing- & Branding-Projekte
6.1 Wir erbringen Marketingdienstleistungen nach bestem Wissen, mit branchenüblicher Sorgfalt und auf Grundlage der im Vertrag definierten Ziele.

6.2 Änderungswünsche nach Projektstart können zu Zusatzkosten oder Terminverschiebungen führen, sofern sie nicht Teil des ursprünglichen Leistungsumfangs sind.

6.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, räumen wir dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an den im Rahmen des Projekts erstellten Arbeitsergebnissen (bspw. Grafiken, Texte, Layouts, Konzepte usw.) ein.

6.4 Rohdaten, Entwürfe oder offene Dateien verbleiben bei uns, sofern nicht ausdrücklich eine Übertragung vereinbart wurde.

6.5 Wir dürfen Arbeitsergebnisse zu Referenzzwecken (bspw. Website, Präsentationen usw.) verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht.

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
7.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

7.2 Verzögerungen, die durch unzureichende Mitwirkung entstehen, verlängern vereinbarte Fristen entsprechend.

7.3 Der Auftraggeber räumt Nutzungsfreigabe für Portfoliozwecke von talentstrends ein. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Veröffentlichung, Übertragung auf Dritte sowie Nutzung in allen bekannten und zukünftigen Medien, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht.


8. Haftung
8.1 talentstrends haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich solcher unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

8.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet talentstrends nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

8.3 Bei Vermittlungsaufträgen übernehmen wir keine Haftung oder Garantie für die Eignung, Qualifikation oder das Verhalten der vermittelten Kandidaten, ebenso wenig für den langfristigen Erfolg der Anstellung, da die endgültige Auswahlentscheidung beim Auftraggeber liegt.

8.4 Eine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg von Marketingmaßnahmen (bspw. Reichweitensteigerung, Umsatzentwicklung, Markenbekanntheit usw.) wird ausgeschlossen.

8.5 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung von talentstrends ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeitenden, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Vertraulichkeit und Datenschutz
9.1 Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, Unterlagen und Daten streng vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Vertragsdurchführung zu verwenden.

9.2 Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

10. Kündigung
10.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

10.2 Wir sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, insbesondere bei Pflichtverletzungen, Zahlungsverzug oder unzulässiger Weitergabe vertraulicher Informationen.

10.3 Bereits erbrachte Leistungen und angefallende Kosten sind in jedem Fall zu vergüten.

10.4 Kündigungen bedürfen der Textform.

11. Geistiges Eigentum und Urheberrechte
11.1 Alle im Rahmen unserer Tätigkeit erstellten Konzepte, Entwürfe, Texte, Grafiken oder Präsentationen usw. bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

11.2 Ohne ausdrückliche Genehmigung dürfen unsere Leistungen nicht verändert, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.2 Gerichtsstand ist – soweit rechtlich zulässig – Hamburg, Deutschland.

12.3 Vertragssprache ist Deutsch.

13. Schlussbestimmungen
13.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

13.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

13.3 Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

Stand 21. Oktober 2025

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